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OR 1, OR 2, OR 16, OR 23 f.
ZMP 2026 Nr. 14: Abschluss eines Mietvertrages. Nebenpunkte. Vertraglich vorbehaltene Schriftform. Willensmängel.
03.09.2026
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MH250006-L/U
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Bezirksgericht Zürich
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Mietgericht
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Ein Vertrag kommt durch den Austausch übereinstimmender Willenserklärungen zustande. Dabei kommt es in erster Linie auf den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien an. Lässt sich ein solcher nicht feststellen, so ist zu prüfen, wie jede Seite das Erklärungsverhalten der anderen nach Treu und Glauben verstehen musste und durfte (normativer oder rechtlicher Konsens). Besteht in diesem Sinne ein Konsens über alle objektiv und subjektiv wesentlichen Punkte, so hindert eine fehlende Einigkeit über Nebenpunkte die Verbindlichkeit des Vertrages nicht. Im vorliegenden Fall ist der Umstand, dass die Parteien die Pläne der Mietsache nur visiert statt wie vereinbart unterzeichnet haben, als Nebenpunkt zu werten.
Haben die Parteien einen Schriftformvorbehalt vereinbart, so hängt die Bindungswirkung des Vertrages von deren Einhaltung ab, soweit die Beteiligten den Vorbehalt nicht wieder aufgehoben haben. Nicht vorausgesetzt ist allerdings, dass der Vertragstext im Zeitpunkt der Auseinandersetzung noch existiert oder gar dass beide Seiten über ein Exemplar der Vertragsurkunde verfügen. Vielmehr genügt der Nachweis, dass der Schriftform genüge getan wurde.
Gericht/Behörde Bezirksgericht Zürich
Abteilung/Kammer Mietgericht
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 03.09.2026
Geschäftsnummer MH250006-L/U
Gesetz/e, Verordnung/en etc
OR 1
OR 2
OR 16
OR 23 f.
Verweise
OR 257h, OR 259a, OR 259c, ZPO 261 ff.
ZMP 2026 Nr. 13: Mängelrechte des Mieters. Vorsorgliche Massnahmen. Leistung von Realersatz. Duldungspflicht bei Mängelbehebung.
02.09.2026
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MJ260038-L-Z3
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Bezirksgericht Zürich
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Mietgericht
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Die Miete von Wohn- und Geschäftsräumen betrifft genau bestimmte Sachen und nicht solche, die nur der Gattung nach definiert sind. Selbst wenn Mängel auftreten, die den vertragsgemässen Gebrauch ausschliessen oder erheblich einschränken, verfügt der Mieter daher i.d.R. nicht über einen Anspruch auf Realersatz, wie klar aus Art. 259c OR hervorgeht. Die Mängelrechte sind ausser Kraft gesetzt, wenn und soweit der Mieter den Mangel zu verantworten hat. Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn er der Vermieterin oder ihren Beauftragten den Zutritt der Sache zum Zwecke der Mängelbehebung verwehrt.
Gericht/Behörde Bezirksgericht Zürich
Abteilung/Kammer Mietgericht
Entscheidart Verfügung
Entscheiddatum 02.09.2026
Geschäftsnummer MJ260038-L-Z3
Gesetz/e, Verordnung/en etc
OR 257h
OR 259a
OR 259c
ZPO 261 ff.
Verweise
OR 271 f., OR 272, OR 273, OR 548 ff., ZPO 126
ZMP 2026 Nr. 12: Gemeinsamer Mietvertrag. Keine Sistierung des Kündigungsschutzverfahrens wegen pendenter Liquidation der einfachen Gesellschaft unter den Mitmietern.
27.08.2026
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MJ260025-L-Z2
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Bezirksgericht Zürich
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Mietgericht
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Hat auf Mieterseite eine einfache Gesellschaft den Vertrag geschlossen, so kann eine Mitmieterin allein auf Kündigungsschutz klagen, muss aber ihre sich der Klage widersetzenden Mitmieter zusammen mit der Vermieterin auf Beklagtenseite einbeziehen. Parallel dazu kann eine Kündigung des Mietverhältnisses auch durch die Mieter im Rahmen einer Liquidation der einfachen Gesellschaft herbeigeführt werden. Eine Sistierung des Kündigungsschutzverfahrens allein im Hinblick auf ein paralleles Liquidationsverfahren kommt aber grundsätzlich nicht infrage, denn beide Prozesse sind dazu geeignet, den gemeinsamen Mietvertrag zu beenden, und das mietrechtliche Verfahren verspricht eine raschere Klärung.
Gericht/Behörde Bezirksgericht Zürich
Abteilung/Kammer Mietgericht
Entscheidart Verfügung
Entscheiddatum 27.08.2026
Geschäftsnummer MJ260025-L-Z2
Gesetz/e, Verordnung/en etc
OR 271 f.
OR 272
OR 273
OR 548 ff.
ZPO 126
Verweise
OR 257d, OR 97, OR 115, OR 259d, OR 264, OR 267, OR 267a, ZGB 8
ZMP 2026 Nr. 10: Zahlungsverzug und Mängel der Mietsache. Rückgabe der Mietsache. Vertragsaufhebung. Schadenersatz. Schäden bei Rückgabe. Beweislast.
10.08.2026
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MH250008-L
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Bezirksgericht Zürich
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Mietgericht
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Eine gültige Zahlungsverzugskündigung beruht auf einer Vertragsverletzung des Mieters, so dass die Vermieterin mit einer Schadenersatzklage verlangen kann so gestellt zu werden, wie wenn der Vertrag korrekt erfüllt worden wäre. Für Minderungsansprüche oder entsprechende Verrechnungsforderungen, die einem Zahlungsverzug entgegenstehen, ist der Mieter behauptungs- und beweisbelastet.. Die Mängel sind in sachlicher und zeitlicher Hinsicht genau zu beschreiben und im Streitfall mit tauglichen Beweisofferten zu untermauern.
Vereinbaren die Parteien eine Sachrückgabe, so spielt es i.d.R. keine Rolle mehr, ob die Zahlungsverzugskündigung gültig war oder nicht, denn wenn der Vertrag noch Bestand gehabt hätte, wäre der Mieter von seinen Vertragspflichten nur befreit gewesen, wenn er einen zumutbaren Ersatzmieter vorgeschlagen hätte. Von einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung (ohne weitere Folgen) lässt sich allein aufgrund der Sachrückgabe nicht sprechen. Macht die Vermieterin bei der Kündigung klar, dass sie sich weitere vertragliche Ansprüche vorbehält, liegt offensichtlich keine Aufhebung nach Art. 115 OR vor.
Bei der Rückgabe der Sache haftet der Mieter nur für den vertragswidrigen Gebrauch. Die Vermieterin ist dafür beweisbelastet, dass ein Mangel während der Mietdauer entstanden ist.
Gericht/Behörde Bezirksgericht Zürich
Abteilung/Kammer Mietgericht
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 10.08.2026
Geschäftsnummer MH250008-L
Gesetz/e, Verordnung/en etc
OR 257d
OR 97
OR 115
OR 259d
OR 264
OR 267
OR 267a
ZGB 8
Verweise
Einsprache gegen Strafbefehl
03.08.2026
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GB260018
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Bezirksgericht Dielsdorf
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Strafsachen
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Gericht/Behörde Bezirksgericht Dielsdorf
Abteilung/Kammer Strafsachen
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 03.08.2026
Geschäftsnummer GB260018
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Rechtsöffnung
29.07.2026
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RT260100
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Obergericht des Kantons Zürich
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I. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer I. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 29.07.2026
Geschäftsnummer RT260100
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Weiterzug ans Bundesgericht, 4D_163/2026
Vergewaltigung etc.
29.07.2026
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DG260027
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Bezirksgericht Zürich
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3. Abteilung
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Gericht/Behörde Bezirksgericht Zürich
Abteilung/Kammer 3. Abteilung
Entscheidart Verfügung
Entscheiddatum 29.07.2026
Geschäftsnummer DG260027
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Zustimmung zur Prozessführung mit Substitutionsrecht betreffend Führung des Prozesses am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
27.07.2026
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PQ260064
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 27.07.2026
Geschäftsnummer PQ260064
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_761/2026
Ausweisung
24.07.2026
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PF260036
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 24.07.2026
Geschäftsnummer PF260036
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Weiterzug ans Bundesgericht, 4D_152/2026
Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.
23.07.2026
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GG260021
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Bezirksgericht Dielsdorf
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Strafsachen
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Gericht/Behörde Bezirksgericht Dielsdorf
Abteilung/Kammer Strafsachen
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 23.07.2026
Geschäftsnummer GG260021
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Kündigungsschutz / Anfechtung / Erstreckung (Sistierung)
22.07.2026
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RU260030
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Beschluss
Entscheiddatum 22.07.2026
Geschäftsnummer RU260030
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Konkurseröffnung
22.07.2026
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PS260264
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 22.07.2026
Geschäftsnummer PS260264
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Pfändungsvollzug usw.
15.07.2026
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PS260195
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 15.07.2026
Geschäftsnummer PS260195
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_697/2026
Konkurseröffnung/Kosten
15.07.2026
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PS260245
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 15.07.2026
Geschäftsnummer PS260245
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_851/2026
Hausfriedensbruch etc. (Einsprache gegen Strafbefehl vom 4. Mai 2026)
14.07.2026
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GB260015
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Bezirksgericht Bülach
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Einzelgericht
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Gericht/Behörde Bezirksgericht Bülach
Abteilung/Kammer Einzelgericht
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 14.07.2026
Geschäftsnummer GB260015
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Vaterschaft und Unterhalt (Wiedererwägung)
08.07.2026
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RZ260008
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Obergericht des Kantons Zürich
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I. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer I. Zivilkammer
Entscheidart Beschluss
Entscheiddatum 08.07.2026
Geschäftsnummer RZ260008
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_779/2026
Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümergemeinschaft etc.
07.07.2026
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FV260072
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Bezirksgericht Zürich
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5. Abteilung
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Gericht/Behörde Bezirksgericht Zürich
Abteilung/Kammer 5. Abteilung
Entscheidart Verfügung
Entscheiddatum 07.07.2026
Geschäftsnummer FV260072
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Weiterzug ans Obergericht, PP260031-O
Feststellung der Nachzahlungspflicht
02.07.2026
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BQ260003
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Bezirksgericht Zürich
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8. Abteilung
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Gericht/Behörde Bezirksgericht Zürich
Abteilung/Kammer 8. Abteilung
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 02.07.2026
Geschäftsnummer BQ260003
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Konkurseröffnung
01.07.2026
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PS260212
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 01.07.2026
Geschäftsnummer PS260212
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
OR 259a, OR 259b lit. b, OR 259d, OR 259e, OR 259g, OR 87 Abs. 3, ZPO 85
ZMP 2026 Nr. 7: Mängelrechte. Modernisierung der Sache. Zusicherungen. Beseitigungsanspruch. Unzumutbarkeit. Ersatzvornahme. Minderung. Bezifferung. Schadenersatz. Hinterlegung. Anrechnung von Gegenforderungen. Verzugszins.
30.06.2026
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MJ210045-L
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Bezirksgericht Zürich
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Mietgericht
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Die Mängelrechte der Mieterin umfassen ohne besondere Zusicherung keinen Anspruch auf Modernisierung der Sache. Dass ein aussergewöhnlich grosses Objekt an einer bevorzugten Lage vermietet worden ist, ändert nichts daran, denn allein deshalb darf die Mieterin keinen bestimmten Ausbaustandard voraussetzen. Entscheidend sind vielmehr die gesamten Umstände, namentlich der Vertragsinhalt, hilfsweise das Alter sowie der Zustand des Gebäudes bei der Übergabe der Sache und der Inhalt eines Übergabeprotokolls. Zusicherungen müssen hinreichend bestimmt sein, um Rechtswirkungen zu entfalten. Die blosse Anpreisung der Sache oder auch Höflichkeitsfloskeln genügen nicht (E. 4.1-2).
Unzumutbarkeit der Mängelbeseitigung ist nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen und liegt nicht vor, wenn eine Reparatur nicht mehr als 3-4 Nettomonatsmietzinse kostet (E. 4.2.6 und 4.3.2, sechstes Lemma).
Der Entscheid über die Minderung ist zwar ein gerichtlicher Ermessensentscheid. Damit das Gericht die Grenzen seiner Entscheidungsmacht aufgrund der Dispositionsmaxime kennt, ist der geltend gemachte Anspruch dennoch von Anfang an genau zu beziffern oder es ist schon in der Klage selbst anzugeben, weshalb dies unmöglich oder unzumutbar sein soll. Andernfalls ist auf den Antrag nicht einzutreten (E. 4.4.1.2).
Die Hinterlegung sichert die Ansprüche beider Vertragsparteien. Bringt die Vermieterin daher Gegenforderungen zur Verrechnung, so hat die Anrechnung gemäss Art. 87 Abs. 3 OR in erster Linie auf diejenigen Teile der Forderungen der Mieterin zu erfolgen, für welche keine gültige Hinterlegung vorliegt (E. 4.7).
Mit der Hinterlegung von Mietzinsen gelten diese als bezahlt. Zudem wird nach Massgabe der Ansprüche der Parteien über die Verwendung der hinterlegten Mietzinse entschieden, die so während des Verfahrens dem Zugriff beider Parteien entzogen sind. Soweit die Hinterlegung zur Deckung der Ansprüche ausreicht, ist die Zusprechung von Verzugszins daher ausgeschlossen (E. 4.8).
Gericht/Behörde Bezirksgericht Zürich
Abteilung/Kammer Mietgericht
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 30.06.2026
Geschäftsnummer MJ210045-L
Gesetz/e, Verordnung/en etc
OR 259a
OR 259b lit. b
OR 259d
OR 259e
OR 259g
OR 87 Abs. 3
ZPO 85
Verweise
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